Satzung
für
die SGV Abteilung
Allendorf
(gemäß § 5 der SGV-Hauptvereinssatzung
vom
06.06.2009)

Der Verein führt den Namen Sauerländischer
Gebirgsverein, Abteilung Allendorf.
Er hat seinen Sitz in 59846 Sundern - Allendorf
§
1 Zweck
Die am 22. Juli
1891 gegründete Abteilung Allendorf des SGV nimmt die folgenden
Aufgaben wahr:
Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und
naturverträglichen Sport. Er setzt sich für eine sinnvolle
Freizeitgestaltung durch entsprechende Angebote und Einrichtungen
ein.
Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen
Behörden konzipiert und markiert der SGV die Wanderwege innerhalb
seines Vereinsgebietes.
Der SGV betreibt Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei,
dass die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als
Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert wird. Der
SGV setzt sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und
Umweltschutz und für eine aktive Landschaftspflege und
vorausschauende Landschaftsplanung ein.
Weiterer
Zweck des Vereins
ist die Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen
Wanderjugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im
Rahmen der Satzungen der Deutschen Wanderjugend, der Abteilungen
und Bezirke/Regionen des Vereins.
Der SGV steht allen
Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder
Religion offen. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
2 Mitgliedschaft
Mitglieder der
Abteilung sind:
·
Erwachsene
·
junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27.
Lebensjahr
·
Kinder unter 14 Jahren
·
Ehrenmitglieder
Die Mitglieder der Abteilung sind gleichzeitig Mitglieder der
Region und des Hauptvereins des SGV.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen
ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben.
·
Aufnahme
Über die Aufnahme in die Abteilung entscheidet der Vorstand
·
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind
berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der
Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und
Angebote des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen in
Anspruch nehmen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Junge
Menschen von 14 Jahren an sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit
stimmberechtigt.
Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag. Er enthält den für jedes Mitglied an
den Hauptverein des SGV und die Region abzuführenden Beitrag.
·
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt ist spätestens zum 30. September dem Vorstand gegenüber
schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31.
Dezember des gleichen Jahres.
Mitglieder, die gegen die Belange des Sauerländischen
Gebirgsvereins verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung nicht
nachkommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschließt
der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die
Mitgliederversammlung anrufen.
Mitglieder haben bei Ihrem
Ausscheiden keine Erstattungsansprüche.
§
3 Bezirk/Region und Hauptverein
Die Abteilung gehört zur Region Mittleres Sauerland.
Zu jeder Regionalversammlung und jeder Hauptversammlung des SGV
entsendet die Abteilung Bevollmächtigte. Falls sie verhindert ist,
kann der Vorstand ein Mitglied einer anderen Abteilung schriftlich
mit der Wahrnehmung ihrer Interessen bevollmächtigen.
§
4 Mitgliederversammlung
Das oberste
beschlussfassende Organ der Abteilung ist die
Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der
Abteilungsarbeit, an die der Abteilungsvorstand gebunden ist.
Sie ist jährlich einmal einzuberufen. Die Ladungszeit
beträgt mindestens 2 Wochen. Die Einladung erfolgt durch
Veröffentlichung im Jahresprogramm und im Regionalteil der
örtlichen Tageszeitungen. Der Regionalvorsitzende muss ebenfalls
zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung
eingeladen werden.
Führt die Abteilung die Mitgliederversammlung nicht bis zum 31.
Dezember durch, kann sie der Regionalvorsitzende einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft das Vorstandsteam
oder der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende,
nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem
Drittel der Mitglieder der Abteilung ein.
Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die
Dauer von vier Jahren. Die Mitgliederversammlung wählt zwei
Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist
möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder
des Vorstandes sein.
Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Dieser
enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein und die Region
abzuführenden Beitrag.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
ferner:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
• Entgegennahme des Kassenberichts
• Entgegennahme der Berichte der Fachwarte
• Satzungsänderungen
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand
mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
eingereicht werden. Später oder in der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt.
Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der
Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.
§
5 Vorstand
Der
Vorstand der Abteilung besteht aus:
• einem Vorstandsteam von 4 Personen oder einem 1. Vorsitzenden und
2. Vorsitzenden
• dem Schatzmeister (sofern nicht Mitglied im Vorstandsteam)
• dem Schriftführer (sofern nicht Mitglied im
Vorstandsteam)
• und den Fachwarten (sofern nicht Mitglied im Vorstandsteam)
Das Vorstandsteam
oder der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
Jedes Mitglied des Vorstandsteams oder der 1. Vorsitzende und 2.
Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt. Sie sind an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes
gebunden.
Dem Vorstandsteam oder dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden
obliegt die Leitung der Abteilung, die Gestaltung des
Abteilungslebens, die Ausführung der
Mitglieder-versammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den
benachbarten Abteilungen, der Region und dem Präsidium des SGV.
Der Vorstand kann jederzeit von einem Mitglied des Vorstandsteams
oder vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden,
einberufen werden. Auf Verlangen von 1/4 der Vorstandsmitglieder
muss eine Einberufung erfolgen.
In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied der Abteilung durch
die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich bis zum 28. Februar die
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Abteilung gegenüber dem
Hauptverein schriftlich anzuzeigen und zu belegen. Neue
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dürfen nur nach Vorlage eines
schlüssigen Finanzierungskonzeptes und nach Zustimmung des
Hauptvereins eingegangen werden.
Die Abteilung gibt Namen und Anschriften
der Vorstandsmitglieder innerhalb von 14 Tagen nach der
Mitgliederversammlung dem Hauptverein und dem Regionalvorsitzenden
schriftlich an.
Die Abteilung zahlt für jedes ihrer zahlungspflichtigen Mitglieder
nach dem Stand vom 01. Januar des Rechnungsjahres einen von der
Hauptversammlung des SGV vorher festgesetzten Beitrag bis zum 01.
April an den Hauptverein.
Bis zum 01. März jeden Jahres legt der Vorstand den Jahresbericht
des abgelaufenen Kalenderjahres dem Hauptverein und die
Tätigkeitsberichte der Fachwarte den Regionalfachreferenten vor.
Eine Abschrift der Jahresberichte und der Fachwarteberichte
erhalten der Regionalvorsitzende und der Regionalvertreter.
§
6 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen oder Abstimmungen, die
nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stimmen offen
abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten mit
Mehrheit geheime Stimmabgabe beschließen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ergänzungswahlen nimmt die
nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit vor. Der
Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht
gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§
7 Geschäftsjahr, Beiträge und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag. Er enthält mindestens den für jedes
Mitglied an den Hauptverein des SGV und die Region abzuführenden
Beitrag. Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch die
von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft.
§
8 Satzungsänderung
Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser
Satzung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Der
Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§
9 Auflösung
Die Auflösung der
Abteilung kann von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Zu einer solchen Versammlung muss der Regionalvorstand und das
Präsidium des SGV eingeladen werden.
Das Vermögen fällt bei Auflösung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke dem Hauptverein des SGV zu. Falls dieser
gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die
Mitgliederversammlung zugleich über eine dem Satzungszweck
entsprechende Verwendung des Abteilungsvermögens im Einvernehmen
mit dem Finanzamt.
Nach Beschluss über die Auflösung tritt der Vorstand an die Stelle
der Inhaber aller anderen Vereinsämter. Seine Mitglieder gelten
dann als alleinige Verwalter (Liquidatoren).
Nach der Auflösung darf
der Name Sauerländischer Gebirgsverein nicht mehr geführt oder
genutzt werden.
§
10 Geltungsbeginn
Diese Satzung
tritt mit dem Tag des Beschlusses in der Mitgliederversammlung in
Kraft.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung der
SGV-Abteilung Allendorf am 25.02.2012 in 59846 Sundern-Allendorf.
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