Satzung  

 

 

Satzung

 für die SGV Abteilung Allendorf

(gemäß § 5 der SGV-Hauptvereinssatzung
vom 06.06.2009)

 

Der Verein führt den Namen Sauerländischer Gebirgsverein, Abteilung Allendorf.
Er hat seinen Sitz in 59846 Sundern - Allendorf

 § 1 Zweck

Die am 22. Juli 1891 gegründete Abteilung Allendorf des SGV nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen Sport. Er setzt sich für eine sinnvolle Frei­zeitgestaltung durch entsprechende Angebote und Einrich­tungen ein.
Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und markiert der SGV die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes.
Der SGV betreibt Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebens­grundlage und Erholungsraum nachhaltig gesi­chert wird. Der SGV setzt sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz und für eine aktive Landschaftspflege und vorausschauende Landschaftsplanung ein.
Weiterer Zweck des Vereins ist die Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen Wanderjugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzungen der Deutschen Wanderjugend, der Abteilungen und Bezirke/Regionen des Vereins.
Der SGV steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendun­gen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder der Abteilung sind:
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         Erwachsene
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         junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
·
         Kinder unter 14 Jahren
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         Ehrenmitglieder
Die Mitglieder der Abteilung sind gleichzeitig Mitglieder der Region und des Hauptvereins des SGV.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben.

·         Aufnahme 
Über die Aufnahme in die Abteilung entscheidet der Vorstand

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         Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Ver­einsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den je­weils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Junge Menschen von 14 Jahren an sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.
Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbei­trag. Er enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und die Region abzufüh­renden Beitrag.

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         Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist spätestens zum 30. September dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet da­mit zum 31. Dezember des gleichen Jahres.
Mitglieder, die gegen die Belange des Sauerländischen Gebirgsvereins verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen.

Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden keine Erstattungsansprüche.

§ 3 Bezirk/Region und Hauptverein 

Die Abteilung gehört zur Region Mittleres Sauerland. Zu jeder Regionalversammlung und jeder Hauptversammlung des SGV entsendet die Abteilung Bevollmächtigte. Falls sie verhindert ist, kann der Vorstand ein Mitglied einer anderen Abteilung schriftlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen bevollmächtigen.

 § 4 Mitgliederversammlung

 Das oberste beschlussfassende Organ der Abteilung ist die Mitgliederversammlung. Die Mit­gliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Abteilungsarbeit, an die der Abteilungsvorstand gebunden ist. Sie ist jährlich einmal einzuberufen. Die Ladungszeit beträgt mindestens 2 Wochen. Die Ein­ladung erfolgt durch Veröffentlichung im Jahresprogramm und im Regionalteil der örtlichen Tageszeitungen. Der Regionalvorsitzende muss ebenfalls zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
Führt die Abteilung die Mitgliederversammlung nicht bis zum 31. Dezember durch, kann sie der Regionalvorsitzende einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft das Vorstandsteam oder der 1. Vorsit­zende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Abteilung ein.

Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von vier Jahren. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Dieser enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein und die Region abzuführenden Beitrag.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ferner:

• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
• Entgegennahme des Kassenberichts
• Entgegennahme der Berichte der Fachwarte
• Satzungsänderungen

Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Mitgliederver­sammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt.
Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.

§ 5 Vorstand 

Der Vorstand der Abteilung besteht aus:
• einem Vorstandsteam von 4 Personen oder einem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden
• dem Schatzmeister        (sofern nicht Mitglied im Vorstandsteam)
• dem Schriftführer            (sofern nicht Mitglied im Vorstandsteam)
• und den Fachwarten       (sofern nicht Mitglied im Vorstandsteam)

Das Vorstandsteam oder der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gericht­lich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jedes Mitglied des Vorstandsteams oder der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes gebunden.
Dem Vorstandsteam oder dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden obliegt die Leitung der Abteilung, die Gestaltung des Abteilungslebens, die Ausführung der Mitglieder-versammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, der Region und dem Präsidium des SGV.
Der Vorstand kann jederzeit von einem Mitglied des Vorstandsteams oder vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Auf Verlangen von 1/4 der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.

In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied der Abteilung durch die Mitgliederversamm­lung gewählt werden.
Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich bis zum 28. Februar die Verbindlichkeiten und Ver­pflichtungen der Abteilung gegenüber dem Hauptverein schriftlich anzuzeigen und zu bele­gen. Neue Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dürfen nur nach Vorlage eines schlüssigen Finanzierungskonzeptes und nach Zustimmung des Hauptvereins eingegangen werden. 

Die Abteilung gibt Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung dem Hauptverein und dem Regionalvorsitzenden schriftlich an.
Die Abteilung zahlt für jedes ihrer zahlungspflichtigen Mitglieder nach dem Stand vom 01. Januar des Rechnungsjahres einen von der Hauptversammlung des SGV vorher festgesetzten Beitrag bis zum 01. April an den Hauptverein.

Bis zum 01. März jeden Jahres legt der Vorstand den Jahresbericht des abgelaufenen Kalen­derjahres dem Hauptverein und die Tätigkeitsberichte der Fachwarte den Regionalfachrefe­renten vor. Eine Abschrift der Jahresberichte und der Fachwarteberichte erhalten der Regio­nalvorsitzende und der Regionalvertreter.

 § 6 Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen oder Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stim­men offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten mit Mehrheit geheime Stimmabgabe beschließen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ergänzungswahlen nimmt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahl­zeit vor. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. 
Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 7 Geschäftsjahr, Beiträge und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbei­trag. Er enthält mindestens den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und die Re­gion abzuführenden Beitrag. Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft.

 § 8 Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit drei Vierteln der abge­gebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der Ein­ladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§ 9 Auflösung 

Die Auflösung der Abteilung kann von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Zu einer solchen Versammlung muss der Regionalvorstand und das Präsidium des SGV eingeladen werden.
Das Vermögen fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem Hauptverein des SGV zu. Falls dieser gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die Mitgliederversammlung zugleich über eine dem Satzungszweck entsprechende Verwendung des Abteilungsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt.

Nach Beschluss über die Auflösung tritt der Vorstand an die Stelle der Inhaber aller anderen Vereinsämter. Seine Mitglieder gelten dann als alleinige Verwalter (Liquidatoren).
Nach der Auflösung darf der Name Sauerländischer Gebirgsverein nicht mehr geführt oder genutzt werden.

 § 10 Geltungsbeginn 

Diese Satzung tritt mit dem Tag des Beschlusses in der Mitgliederversammlung in Kraft.  

Beschlossen in der Mitgliederversammlung der SGV-Abteilung Allendorf am 25.02.2012 in 59846 Sundern-Allendorf.