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Zur
Information!!!
Bei
diesem
Vorschlag einer Wanderordnung der SGV-Abteilung Allendorf handelt
es sich bei dem hier veröffentlichen Text um keine
offizielle Fassung. Für Lob, Tadel, Anregung und Kritik
stehen wir stets zur Verfügung! Wenden Sie sich hierzu an
den Vorstand!
Wanderordnung der SGV-Abteilung
Allendorf
Zur
Regelung der Wandertätigkeit in der SGV-Abteilung Allendorf wurde
eine Wanderordnung erstellt, die zur Erleichterung der Organisation
und Durchführung der regelmäßigen Wandertätigkeit dienen soll.
Inhalt:
1.
Allgemeines
2.
Festlegung der Wanderungen
3.
Bekanntmachung der Wanderungen
4.
Wanderführung
5.
Durchführung der Wanderungen
6.
Haftung bei Wanderungen oder Fahrten
7.
Kleidung und Kondition
8.
Benutzung von Verkehrsmitteln
12.
Auslandswanderungen

Die
SGV-Abteilung Allendorf hat sich zur Aufgabe gestellt, das Wandern
zu Pflegen. Die Mitglieder der SGV-Abteilung können sich an den
Wanderungen beteiligen. Gäste sind erwünscht und herzlich
willkommen. Die Werbung hierzu sollte für jedes aktive Mitglied
zur Selbstverständlichkeit werden.
Das
Wanderjahr beginnt mit der Jahreshauptversammlung und endet mit der
im darauffolgenden Jahr.
Alle
Wanderer erkennen mit ihrer Teilnahme an einer Wanderung die
Wanderordnung als für sie verbindlich an. Für Wanderungen im Hochgebirge gilt neben diesen Regelungen
zusätzlich die Hochgebirgsordnung des Deutschen Alpenvereins.
Die
Wanderungen werden vor Beginn des Wanderjahres in einem vom
Wanderwart, unter Mitwirkung von Mitgliedern des Vorstandes, zu
erstellenden Wanderplan festgelegt. Dies geschieht aufgrund der von
den Mitgliedern eingereichten Vorschlägen, traditionellen
Wanderungen und der Arbeit des SGV-Gesamtvereins. Im weiteren
können zusätzliche (spontane) Wanderungen ausgerichtet werden.
Der
Wanderplan wird auf der Jahreshauptversammlung, zu Beginn des
Wanderjahres, durch den Vorstand den Mitgliedern vorgestellt. 
Die
Bekanntmachung der Wanderungen obliegt dem Wanderwart, er wird möglichst
durch den jeweiligen Wanderführer hierbei unterstützt.
Die
Bekanntmachung erfolgt möglichst mindestens 1 Woche vor der
Wanderung, durch Aushänge und Bekanntmachungen in der örtlichen
Presse.
Die
Bekanntmachung soll:
-
Startzeit
und Treffpunkt der Wanderung
-
voraussichtliche
Wanderzeit und Zielort
-
Angabe
über Verpflegungsmöglichkeiten
-
Name
des Wanderführers
-
und
die voraussichtliche Zeit der Rückkehr bzw. des
Rücktransportes
enthalten.
Kurzfristige Änderungen werden am vereinbarten Treffpunkt oder im
Informationskasten am Hotel Clute-Simon, bis spätestens zum
angesetzten Beginn der Wanderung bekannt
gemacht.
Der eingesetzte
Wanderführer trifft alle Vorbereitungen zur
Durchführung der Wanderung. Er bestimmt Ort u. Zeit des Beginns
der Wanderung. Er legt auch Beginn und Ende der Ruhepausen fest. Begründete Abänderungen der vorgesehenen Wanderroute können,
wenn notwendig, durch die Wanderführung vorgenommen werden.
Für Teilstrecken, Abkürzungen und wahlweise Streckenführungen können
von der Wanderführung Mitwanderer, mit deren Einverständnis, zur
Führung eingesetzt werden. Diese haben auf der von ihnen geführten
Strecke Rechte und Pflichten der Wanderführung.
Die Wanderführer geben rechtsgeschäftliche Erklärungen im Rahmen
der Vorbereitung und Durchführung einer Wanderung stets im Namen
des Vereins ab, auch wenn sie Dritten gegenüber in eigenem Namen
auftreten. Ausgenommen sind solche Erklärungen, durch die sie die
ihnen nach der Wanderordnung zustehenden Befugnisse überschreiten.
Die Wanderungen finden bei jeder Witterung statt und werden nur bei
Eintritt außergewöhnlicher Umstände in Verbindung mit dem
Wanderwart oder dem Vorsitzenden verlegt.
Die Wandergruppe soll möglichst in Sicht- oder Hörweite zusammen
bleiben. Geeignete Rastpausen sind gegebenenfalls hierfür
einzulegen.
Eine Gruppenveranstaltung verschafft Harmonie und Freude,
wenn die Teilnehmer sich gegenseitig als Partner achten und dem
Leiter der Veranstaltung/Wanderführer die Aufgabe nicht durch
stetes Vorauseilen oder Zurückbleiben erschweren.
In Absprache mit dem Wanderführer kann selbständiges, von der
vorgesehenen Route abweichendes, Wandern gestattet werden. Dies
gilt insbesondere für diejenigen, die auf dem Weg nach Hause eine
Strecke zulegen wollen. Ab der Abmeldung beim Wanderführer trägt
jeder für sich die eigene Verantwortung.
Kehrt ein Wanderer wieder zur Gruppe zurück, hat er dies dem
Wanderführer in geeigneter Form anzuzeigen.
Gäste sind der Wanderführung vor Beginn der Wanderung
vorzustellen. Sie sind zu informieren, dass ihre Teilnahme im
Rahmen der bestehenden Wanderordnung erfolgt.
Jeder Wanderer ist für Ausrüstung, wie Kleidung und Schuhwerk,
selbst verantwortlich. Vor jeder Wanderung hat sich der Teilnehmer
zu vergewissern, ob er den zu erwartenden Anstrengungen gewachsen
ist. Er hat sich für jede Witterung zweckmäßig auszurüsten.
Die Teilnahme an Wanderungen oder Fahrten erfolgt stets auf eigene
Verantwortung und Gefahr. Jegliche Haftung bei Unfällen von Seiten
der SGV-Abteilung Allendorf und der Wanderführer ist, soweit nach dem Gesetz zulässig,
ausgeschlossen.
Auf die Durchführung oder Teilnahme besteht kein Rechtsanspruch.
Im Falle der Absage einer Wanderung oder Fahrt durch die Wanderführung,
kann lediglich die Rückzahlung bereits entrichteter
Teilnehmerpreise verlangt werden.
Die Benutzung von Verkehrsmitteln ( PKW, Bus, Bahn usw.) wird vor
der Wanderung bekannt gegeben. Private Fahrzeuge werden
gegebenenfalls von Teilnehmern auf eigenes Risiko zur Verfügung
gestellt. Hierfür wird eine entsprechende Entschädigung durch
Vorstand und Mitgliederversammlung festgelegt.
Entstehen bei einer Wanderung Kosten, insbesondere durch die
Benutzung von Beförderungsmitteln, soll die Wanderführung den
Teilnehmerpreis so festsetzen, dass eine Kostendeckung
voraussichtlich erzielt wird. Die Übernahme von Kosten kann durch
Vorstandsbeschluss erfolgen. Überschüsse aus den
Teilnehmerpreisen sind an die Klubkasse abzuführen, soweit ihre Höhe
eine Rückvergütung an die Teilnehmer nicht geboten erscheinen lässt.
Ist die Teilnahme erheblich geringer als erwartet, kann die Wanderführung,
in Verbindung mit Wanderwart oder Vorstand, die vorgesehene
Wanderung oder Fahrt absagen.
Wer sich zu einer, von der Wanderführung anmeldepflichtigen
Wanderung oder Fahrt angemeldet hat, muss den festgesetzten
Teilnehmerpreis bzw. bereits entstandene Kosten auch dann entrichten, wenn er nach
Meldeschluss von
der Wanderung zurücktritt oder bei Beginn nicht erscheint. Es sei
denn ein anderer Teilnehmer tritt an seine Stelle.
Der Vorstand, vertreten durch den jeweiligen Kassierer,
kann Ausnahmen nur dann zulassen, wenn der Rücktritt unverschuldet
zustande gekommen ist, oder auch ohne den ausfallenden
Teilnehmerbeitrag eine Kostendeckung erreicht wird.
Schlechtwetter usw. sind kein Rücktrittsgrund der eine geldliche Rückvergütung
rechtfertigt.
Bei besonderen Anlässen wie Wandertagen oder Umzügen wird bei der
Veranstaltung der Vereins-Wimpel mitgeführt. Sofern im Verein kein
offizieller Wimpelträger bestellt ist, kann hierfür ein
Teilnehmer der Gruppe gebeten werden den Vereins-Wimpel zu tragen.
Wir Wanderer gehören zu den Hütern der Landschaft. Zum Schutz
gilt daher als oberstes Gebot:
-
Wald - und Rastplatz sind kein Müllplatz. !!
-
Schonung von Baum - Strauch - Pflanzen und Blumen,
sollten eine Selbstverständlichkeit sein, denn sie sind zu aller Freude da.
-
Schutz des Wildes und der Vogelwelt vor Unruhe und Vernichtung.
-
Offenes Feuer und Rauchen ist bei Trockenheit, wegen
Waldbrandgefahr zu untersagen.
-
Hunde sollen in bestimmten Bereichen auf Anweisung des Wanderführers
an der Leine geführt werden.
Eintrittsgelder und sonstige Kosten, die bei Besichtigungen
entstehen, werden durch die Wanderführung zunächst für die ganze
Gruppe vorgelegt. Die Kosten werden dann anteilmäßig umgelegt.
Teilnehmer die an einer solchen Besichtigung nicht teilnehmen
wollen müssen sich, vor Besorgung der Eintrittskarten, durch den
Wanderführer oder eine von ihm beauftragte Person, rechtzeitig
abmelden.
Vor einer Auslandswanderung ist eine Vorbesprechung der Teilnehmer
erforderlich. Die Zollbestimmungen sind von jedem Teilnehmer exakt
einzuhalten. Gültige Ausweispapiere sind unbedingt erforderlich.
Die Anmeldung zu Mehrtageswanderungen ist schriftlich und rechtzeitig mit
Entrichtung der entsprechenden Kostenvorauszahlung (auch
Teilzahlungen) zu treffen. Eine evt.
erforderliche Zuteilung von Unterkünften, Zimmer usw. erfolgt
durch die Wanderführung. Da meist Mehrbettzimmer zur Verfügung
stehen, ist es notwendig, dass die Teilnehmer bei Antritt der
Wanderung der Wanderführung angeben, mit wem sie bereit sind ein
Mehrbettzimmer zu teilen. Durch private Wünsche entstehende
Mehrkosten sind durch die Verursacher gesondert zu bezahlen.
Der
Leiter der Wanderung oder Fahrten stellt die Kosten zusammen und
lässt sie von einem Teilnehmer prüfen.
Über die Einnahmen und Ausgaben der durchgeführten
Mehrtageswanderung oder Fahrten sind dem Kassierer
Aufstellung und Belege baldmöglichst vorzulegen.
Beim Bestehen einer Jugendgruppe arbeitet der Jugendgruppenleiter
einen eigenen Wanderplan für die Gruppe aus. Besteht keine eigene
Jugendgruppe, kann ein Mitglied oder Beauftragter des Vorstandes für
gezielte Jugendveranstaltungen eingesetzt werden. Darüber hinaus können
alle Jugendlichen an den Wanderungen der SGV-Abteilung Allendorf teilnehmen.
Für die älteren Wanderfreunde soll möglichst eine angemessene
Wanderung geboten werden. Insbesondere soll bei
Tagesveranstaltungen eine Halbtageswanderung angeboten werden. Ein
Wanderführer für diese Gruppe kann jeweils am Beginn der
Wanderung mit den Aufgaben eines Wanderführers betraut werden. Es
ist jedoch anzustreben, dass rechtzeitig eine Wanderführung sich
bereit erklärt, die Wanderung vorzubereiten und zu leiten.
Die Wanderführung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer
im Wanderbuch oder einer Liste eingetragen werden. Das Wanderbuch
wird durch die Schriftführerin geführt.
Halbtageswanderungen sollen mindestens 2 Stunden und höchstens 4
Stunden Wanderzeit betragen. Sie beginnen in der Regel am
Nachmittag um 14 Uhr.
Tageswanderungen sollen mit mindestens 4 Stunden und nicht mehr als
8 Stunden Wanderzeit angesetzt werden.
Es wird erwartet, dass bei etwa auftretenden Unstimmigkeiten die
Teilnehmer ihren Unwillen nicht in der Wandergesellschaft
auslassen, sondern sich kurz und bündig gegenüber der Wanderführung
oder einem Vorstandsmitglied erklären.
Über alle mit der Wanderordnung zusammenhängenden
Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Wanderwart, gegen dessen
Entscheidung der Vorstand angerufen werden kann.
Der Wanderwart kann die Sache auch unmittelbar dem Vorstand zur
endgültigen Entscheidung vorlegen.

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