Satzung

 

der SGV-Abteilung Allendorf e.V
59846 Sundern-Allendorf
 
 
P r ä a m b e l
 
  1. Am 25.05.1890 veröffentlichen Forstrat Ehmsen und Gymnasiallehrer Féaux de Lacroix in Arnsberg einen Aufruf zur Gründung eines „Sauerländischen Touristenvereins“.
  2. Daraufhin bildeten sich 44 Ortsabteilungen, deren Vertreter in einer von Forstrat Ehmsen am 25.01.1891 nach Hagen einberufenen Delegierten-Versammlung eine Satzung verabschiedeten und damit den „Sauerländischen Gebirgsverein“ ins Leben riefen. „Die Zugängigkeit und die Bereisung der Berge des Regierungsbezirks Arnsberg zu erleichtern, sowie die Kenntnis derselben in geschichtlicher, naturwissenschaftlicher und geographischer Beziehung zu erweitern“  war damaliger im § 1 festgelegter Vereinszweck.
  3. Am 22.07.1891 wurde die SGV-Abt. Allendorf gegründet.
  4. Um der heute gültigen Rechtslage Rechnung zu tragen, wird die Satzung neu gefasst.
 
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen, SGV Abteilung Allendorf e.V.
Er hat seinen Sitz in 59846 Sundern, Ortsteil Allendorf
 
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Ehrenamtspauschale
Die am 22. Juli 1891 gegründete Abteilung Allendorf des SGV nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen Sport. Er setzt sich für eine sinnvolle Freizeitgestaltung durch entsprechende Angebote ein.
Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und markiert der SGV die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes.
Der SGV betreibt Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert wird. Der SGV setzt sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz und für eine aktive Landschaftspflege und vorausschauende Landschaftsplanung ein.
Weiterer Zweck des Vereins ist die Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen Wanderjugend verwirklicht wird.
Der SGV steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  • Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 Abs.1 Satz 2 BGB zuständig.
  • Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  • Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden
 
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder der Abteilung sind:
  • Erwachsene
  • junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
  • Kinder unter 14 Jahren
  • Ehrenmitglieder
Die Mitglieder der Abteilung sind gleichzeitig Mitglieder des SGV-Hauptvereins.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben.
Aufnahme
Über die Aufnahme in die Abteilung entscheidet der Vorstand.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen
.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen Angebote des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Er enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV abzuführenden Beitrag.
 
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der freiwillige Austritt ist spätestens zum 30. September einem Mitglied des Vorstandes gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des gleichen Jahres.
Mitglieder, die gegen die Belange des Sauerländischen Gebirgsvereins verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen.
Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden keine Erstattungsansprüche.
 
§ 4 Region und Hauptverein
Die Abteilung gehört zur Region: Mittleres Sauerland.
Zu jeder Regionalversammlung und jeder Hauptversammlung des SGV kann die Abteilung Bevollmächtigte entsenden.
 
§ 5 Ordentliche Mitgliederversammlung
außerordentliche Mitgliederversammlung
Das oberste beschlussfassende Organ der Abteilung ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Abteilungsarbeit, an die der Abteilungsvorstand gebunden ist. Sie ist jährlich vom Vorstand einmal einzuberufen,
möglichst innerhalb des I. Quartals eines Kalenderjahres. Die Ladungszeit beträgt mindestens 2 Wochen. Die Einladung erfolgt im Regionalteil der örtlichen Tageszeitungen, sowie durch Aushang im Vereinsschaukasten unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von dem Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung bezüglich der Einberufungsform und –frist, Beschlussfassung, Sitzungsleitung, etc..
Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand die Rechnungsprüfer. Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Dieser enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein und die Region abzuführenden Beitrag.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ferner:
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme des Kassenberichts
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
 
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt. Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.
 
§ 6 Vorstand, Zuständigkeit
Der Vorstand der Abteilung setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstand i.S.d. § 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand.
 
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorstandsteam von 4 Personen.
 
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung der Abteilung, die Gestaltung des Abteilungslebens, die Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, der Region und dem Präsidium des SGV.
 
Zu dem erweiterten Vorstand gehören:
• der Schatzmeister (sofern nicht Mitglied im Vorstandsteam)
• der Schriftführer (sofern nicht Mitglied im Vorstandsteam)
  Die Fachwarte (sofern nicht Mitglied im Vorstandsteam) wie:.
                 Wanderwart/-in
           Wegewart/-in
           Naturschutzwart/-in
           Jugend- und Familienwart/-in
 
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
 
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
 
In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied der Abteilung durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Vorstand kann jederzeit von einem Mitglied des Vorstandsteams einberufen werden. Auf Verlangen von 1/4 der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.
 
§ 7 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen oder Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stimmen offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten mit Mehrheit geheime Stimmabgabe beschließen.
Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl eines der Rechnungsprüfer ist zulässig, der andere scheidet jedoch aus. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
 
Der Vorstand wählt aus seinem Kreis jährlich am Tag der Mitgliederversammlung ein Vorstandsteam (geschäftsführender Vorstand i.S.d. §26 BGB) von 4 Personen für die Dauer von jeweils einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandsteams während der Amtsperiode aus, so hat der Vorstand auf der nächsten Vorstandssitzung ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.
 
 
§ 8 Geschäftsjahr, Beiträge und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Er enthält mindestens den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und die Region abzuführenden Beitrag.
Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft.
Die Abteilung zahlt für jedes ihrer zahlungspflichtigen Mitglieder nach dem Stand vom 01. Januar des Rechnungsjahres einen von der Hauptversammlung des SGV vorher festgesetzten Beitrag bis zum 01. April an den Hauptverein.
 
§ 9 Satzungsänderung
Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
 
 
§ 10 Auflösung
Die Auflösung der Abteilung kann von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Zu einer solchen Versammlung kann der Regionalvorstand und das Präsidium des SGV eingeladen werden
.
Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu  bestimmende gemeinnützige Organisation, deren Ziel und Zweck insbesondere die Unterhaltung und Erweiterung des Wanderwegenetzes ist.
Nach Beschluss über die Auflösung tritt der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB an die Stelle der Inhaber aller anderen Vereinsämter. Seine Mitglieder gelten dann als alleinige Verwalter (Liquidatoren).
 
Nach der Auflösung darf der Name Sauerländischer Gebirgsverein nicht mehr geführt oder genutzt werden.
§ 11 Geltungsbeginn
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Verabschiedung in Kraft.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung der SGV-Abteilung Allendorf am 8. Februar 2014 in 59846 Sundern-Allendorf.
 
 
Unterzeichnet von:
 
 
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Heinrich Schmidt
 
 
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Dr. Manfred Gerhardt
 
 
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Franz-Josef Klute
 
 
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Katharina Berghoff