Wanderordnung SGV Allendorf
Zur Regelung der Wandertätigkeit in der SGV-Abteilung Allendorf wurde eine Wanderordnung erstellt, die zur Erleichterung der Organisation und Durchführung der regelmäßigen Wandertätigkeit dienen soll.
Inhalt:
1. Allgemeines
2. Festlegung der Wanderungen
3. Bekanntmachung der Wanderungen
4. Wanderführung
5. Durchführung der Wanderungen
6. Haftung bei Wanderungen oder Fahrten
7. Kleidung und Kondition
8. Benutzung von Verkehrsmitteln
9. Wimpelträger
10. Schutz von Landschaft und Natur
11. Besichtigungen
12. Auslandswanderungen
13. Mehrtageswanderungen
14. Jugendwanderungen
15. Seniorenwanderungen
16. Bewertung der Wanderungen und Fahrten
17. Beschwerden
1. Allgemeines:
Die SGV-Abteilung Allendorf hat sich zur Aufgabe gestellt, das Wandern zu Pflegen. Die Mitglieder der SGV-Abteilung können sich an den Wanderungen beteiligen. Gäste sind erwünscht und herzlich willkommen. Die Werbung hierzu sollte für jedes aktive Mitglied zur Selbstverständlichkeit werden.
Das Wanderjahr beginnt mit der Jahreshauptversammlung und endet mit der im darauffolgenden Jahr.
Alle Wanderer erkennen mit ihrer Teilnahme an einer Wanderung die Wanderordnung als für sie verbindlich an. Für Wanderungen im Hochgebirge gilt neben diesen Regelungen zusätzlich die Hochgebirgsordnung des Deutschen Alpenvereins.
2. Festlegung der Wanderungen:
Die Wanderungen werden vor Beginn des Wanderjahres in einem vom Wanderwart, unter Mitwirkung von Mitgliedern des Vorstandes, zu erstellenden Wanderplan festgelegt. Dies geschieht aufgrund der von den Mitgliedern eingereichten Vorschlägen, traditionellen Wanderungen und der Arbeit des SGV-Gesamtvereins. Im weiteren können zusätzliche (spontane) Wanderungen ausgerichtet werden.
Der Wanderplan wird auf der Jahreshauptversammlung, zu Beginn des Wanderjahres, durch den Vorstand den Mitgliedern vorgestellt.
3. Bekanntmachung der Wanderungen:
Die Bekanntmachung der Wanderungen obliegt dem Wanderwart, er wird möglichst durch den jeweiligen Wanderführer hierbei unterstützt. Die Bekanntmachung erfolgt möglichst mindestens 1 Woche vor der Wanderung, durch Aushänge und Bekanntmachungen in der örtlichen Presse.
Die Bekanntmachung soll:
– Startzeit und Treffpunkt der Wanderung
– voraussichtliche Wanderzeit und Zielort
– Angabe über Verpflegungsmöglichkeiten
– Name des Wanderführers
und die voraussichtliche Zeit der Rückkehr bzw. des Rücktransportes
enthalten.
Kurzfristige Änderungen werden am vereinbarten Treffpunkt oder im Informationskasten am Hotel Clute-Simon, bis spätestens zum angesetzten Beginn der Wanderung bekannt gemacht.
4. Wanderführung:
Der eingesetzte Wanderführer trifft alle Vorbereitungen zur Durchführung der Wanderung. Er bestimmt Ort u. Zeit des Beginns der Wanderung. Er legt auch Beginn und Ende der Ruhepausen fest. Begründete Abänderungen der vorgesehenen Wanderroute können, wenn notwendig, durch die Wanderführung vorgenommen werden.
Für Teilstrecken, Abkürzungen und wahlweise Streckenführungen können von der Wanderführung Mitwanderer, mit deren Einverständnis, zur Führung eingesetzt werden. Diese haben auf der von ihnen geführten Strecke Rechte und Pflichten der Wanderführung.
Die Wanderführer geben rechtsgeschäftliche Erklärungen im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer Wanderung stets im Namen des Vereins ab, auch wenn sie Dritten gegenüber in eigenem Namen auftreten. Ausgenommen sind solche Erklärungen, durch die sie die ihnen nach der Wanderordnung zustehenden Befugnisse überschreiten.
5. Durchführung der Wanderung:
Die Wanderungen finden bei jeder Witterung statt und werden nur bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände in Verbindung mit dem Wanderwart oder dem Vorsitzenden verlegt.
Die Wandergruppe soll möglichst in Sicht- oder Hörweite zusammen bleiben. Geeignete Rastpausen sind gegebenenfalls hierfür einzulegen. Eine Gruppenveranstaltung verschafft Harmonie und Freude, wenn die Teilnehmer sich gegenseitig als Partner achten und dem Leiter der Veranstaltung/Wanderführer die Aufgabe nicht durch stetes Vorauseilen oder Zurückbleiben erschweren.
In Absprache mit dem Wanderführer kann selbständiges, von der vorgesehenen Route abweichendes, Wandern gestattet werden. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die auf dem Weg nach Hause eine Strecke zulegen wollen. Ab der Abmeldung beim Wanderführer trägt jeder für sich die eigene Verantwortung.
Kehrt ein Wanderer wieder zur Gruppe zurück, hat er dies dem Wanderführer in geeigneter Form anzuzeigen.
Gäste sind der Wanderführung vor Beginn der Wanderung vorzustellen. Sie sind zu informieren, dass ihre Teilnahme im Rahmen der bestehenden Wanderordnung erfolgt.
6. Kleidung und Kondition:
Jeder Wanderer ist für Ausrüstung, wie Kleidung und Schuhwerk, selbst verantwortlich. Vor jeder Wanderung hat sich der Teilnehmer zu vergewissern, ob er den zu erwartenden Anstrengungen gewachsen ist. Er hat sich für jede Witterung zweckmäßig auszurüsten.
7. Haftung bei Wanderungen oder Fahrten:
Die Teilnahme an Wanderungen oder Fahrten erfolgt stets auf eigene Verantwortung und Gefahr. Jegliche Haftung bei Unfällen von Seiten der SGV-Abteilung Allendorf und der Wanderführer ist, soweit nach dem Gesetz zulässig, ausgeschlossen.
Auf die Durchführung oder Teilnahme besteht kein Rechtsanspruch. Im Falle der Absage einer Wanderung oder Fahrt durch die Wanderführung, kann lediglich die Rückzahlung bereits entrichteter Teilnehmerpreise verlangt werden.
8. Benutzung von Verkehrsmitteln:
Die Benutzung von Verkehrsmitteln ( PKW, Bus, Bahn usw.) wird vor der Wanderung bekannt gegeben. Private Fahrzeuge werden gegebenenfalls von Teilnehmern auf eigenes Risiko zur Verfügung gestellt. Hierfür wird eine entsprechende Entschädigung durch Vorstand und Mitgliederversammlung festgelegt.
Entstehen bei einer Wanderung Kosten, insbesondere durch die Benutzung von Beförderungsmitteln, soll die Wanderführung den Teilnehmerpreis so festsetzen, dass eine Kostendeckung voraussichtlich erzielt wird. Die Übernahme von Kosten kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Überschüsse aus den Teilnehmerpreisen sind an die Klubkasse abzuführen, soweit ihre Höhe eine Rückvergütung an die Teilnehmer nicht geboten erscheinen lässt.
Ist die Teilnahme erheblich geringer als erwartet, kann die Wanderführung, in Verbindung mit Wanderwart oder Vorstand, die vorgesehene Wanderung oder Fahrt absagen.
Wer sich zu einer, von der Wanderführung anmeldepflichtigen Wanderung oder Fahrt angemeldet hat, muss den festgesetzten Teilnehmerpreis bzw. bereits entstandene Kosten auch dann entrichten, wenn er nach Meldeschluss von der Wanderung zurücktritt oder bei Beginn nicht erscheint. Es sei denn ein anderer Teilnehmer tritt an seine Stelle.
Der Vorstand, vertreten durch den jeweiligen Kassierer, kann Ausnahmen nur dann zulassen, wenn der Rücktritt unverschuldet zustande gekommen ist, oder auch ohne den ausfallenden Teilnehmerbeitrag eine Kostendeckung erreicht wird.
Schlechtwetter usw. sind kein Rücktrittsgrund der eine geldliche Rückvergütung rechtfertigt.
9. Wimpelträger:
Bei besonderen Anlässen wie Wandertagen oder Umzügen wird bei der Veranstaltung der Vereins-Wimpel mitgeführt. Sofern im Verein kein offizieller Wimpelträger bestellt ist, kann hierfür ein Teilnehmer der Gruppe gebeten werden den Vereins-Wimpel zu tragen.
10. Schutz von Landschaft und Natur:
Wir Wanderer gehören zu den Hütern der Landschaft. Zum Schutz gilt daher als oberstes Gebot:
Wald – und Rastplatz sind kein Müllplatz. !!
Schonung von Baum – Strauch – Pflanzen und Blumen, sollten eine Selbstverständlichkeit sein, denn sie sind zu aller Freude da.
Schutz des Wildes und der Vogelwelt vor Unruhe und Vernichtung.
Offenes Feuer und Rauchen ist bei Trockenheit, wegen Waldbrandgefahr zu untersagen.
Hunde sollen in bestimmten Bereichen auf Anweisung des Wanderführers an der Leine geführt werden.
11. Besichtigungen:
Eintrittsgelder und sonstige Kosten, die bei Besichtigungen entstehen, werden durch die Wanderführung zunächst für die ganze Gruppe vorgelegt. Die Kosten werden dann anteilmäßig umgelegt. Teilnehmer die an einer solchen Besichtigung nicht teilnehmen wollen müssen sich, vor Besorgung der Eintrittskarten, durch den Wanderführer oder eine von ihm beauftragte Person, rechtzeitig abmelden.
12. Auslandswanderungen:
Vor einer Auslandswanderung ist eine Vorbesprechung der Teilnehmer erforderlich. Die Zollbestimmungen sind von jedem Teilnehmer exakt einzuhalten. Gültige Ausweispapiere sind unbedingt erforderlich.
13. Mehrtageswanderungen:
Die Anmeldung zu Mehrtageswanderungen ist schriftlich und rechtzeitig mit Entrichtung der entsprechenden Kostenvorauszahlung (auch Teilzahlungen) zu treffen. Eine evt. erforderliche Zuteilung von Unterkünften, Zimmer usw. erfolgt durch die Wanderführung. Da meist Mehrbettzimmer zur Verfügung stehen, ist es notwendig, dass die Teilnehmer bei Antritt der Wanderung der Wanderführung angeben, mit wem sie bereit sind ein Mehrbettzimmer zu teilen. Durch private Wünsche entstehende Mehrkosten sind durch die Verursacher gesondert zu bezahlen.
Der Leiter der Wanderung oder Fahrten stellt die Kosten zusammen und lässt sie von einem Teilnehmer prüfen. Über die Einnahmen und Ausgaben der durchgeführten Mehrtageswanderung oder Fahrten sind dem Kassierer Aufstellung und Belege baldmöglichst vorzulegen.
14. Jugendwanderungen:
Beim Bestehen einer Jugendgruppe arbeitet der Jugendgruppenleiter einen eigenen Wanderplan für die Gruppe aus. Besteht keine eigene Jugendgruppe, kann ein Mitglied oder Beauftragter des Vorstandes für gezielte Jugendveranstaltungen eingesetzt werden. Darüber hinaus können alle Jugendlichen an den Wanderungen der SGV-Abteilung Allendorf teilnehmen.
15.Seniorenwanderungen:
Für die älteren Wanderfreunde soll möglichst eine angemessene Wanderung geboten werden. Insbesondere soll bei Tagesveranstaltungen eine Halbtageswanderung angeboten werden. Ein Wanderführer für diese Gruppe kann jeweils am Beginn der Wanderung mit den Aufgaben eines Wanderführers betraut werden. Es ist jedoch anzustreben, dass rechtzeitig eine Wanderführung sich bereit erklärt, die Wanderung vorzubereiten und zu leiten.
16. Bewertung der Wanderungen und Fahrten:
Die Wanderführung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer im Wanderbuch oder einer Liste eingetragen werden. Das Wanderbuch wird durch die Schriftführerin geführt.
Halbtageswanderungen sollen mindestens 2 Stunden und höchstens 4 Stunden Wanderzeit betragen. Sie beginnen in der Regel am Nachmittag um 14 Uhr.
Tageswanderungen sollen mit mindestens 4 Stunden und nicht mehr als 8 Stunden Wanderzeit angesetzt werden.
17. Beschwerden:
Es wird erwartet, dass bei etwa auftretenden Unstimmigkeiten die Teilnehmer ihren Unwillen nicht in der Wandergesellschaft auslassen, sondern sich kurz und bündig gegenüber der Wanderführung oder einem Vorstandsmitglied erklären.
Über alle mit der Wanderordnung zusammenhängenden Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Wanderwart, gegen dessen Entscheidung der Vorstand angerufen werden kann.
Der Wanderwart kann die Sache auch unmittelbar dem Vorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen.
Zur Information!!!
Bei diesem Vorschlag einer Wanderordnung der SGV-Abteilung Allendorf handelt es sich bei dem hier veröffentlichen Text um keine offizielle Fassung. Für Lob, Tadel, Anregung und Kritik stehen wir stets zur Verfügung! Wenden Sie sich hierzu an den Vorstand!